§ 6 EEG: Kommunale Beteiligung einfach erklärt (2026)
von Proji
Wer heute in Deutschland Windenergie- oder Freiflächen-PV-Projekte entwickelt, kommt an der Gemeinde nicht vorbei – und das ist wörtlich zu nehmen. § 6 EEG erlaubt es Betreibern von Windenergieanlagen an Land (ab 1 MW) und Photovoltaik-Freiflächenanlagen, die betroffenen Gemeinden mit bis zu 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde an den Erträgen zu beteiligen. Was auf Bundesebene als freiwillige Regelung formuliert ist, haben inzwischen zehn Bundesländer in verpflichtende Beteiligungsgesetze übersetzt. Für Projektentwickler ist die kommunale Beteiligung damit faktisch ein Standard-Baustein jeder Projektkalkulation – und der Kontakt zur Gemeinde ein Prozessschritt, der genauso systematisch gemanagt werden muss wie die Eigentümeransprache.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage mit Stand August 2026 ein: was § 6 EEG konkret regelt, welche Ländergesetze darüber hinausgehen, mit welchen Beträgen Gemeinden und Projektierer rechnen können und wann im Projektverlauf der richtige Zeitpunkt für das Gespräch mit dem Bürgermeister ist.
Was regelt § 6 EEG?
§ 6 EEG 2023 („Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen”) schafft einen bundesrechtlichen Rahmen, in dem Anlagenbetreiber betroffenen Gemeinden Zahlungen anbieten dürfen, ohne strafrechtliche Risiken einzugehen. Die Kernparameter:
- Höhe: Insgesamt bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde – bei Windenergieanlagen für die tatsächlich eingespeiste und die fiktive Strommenge (relevant bei Abregelungen), bei Freiflächenanlagen für die tatsächlich eingespeiste Strommenge.
- Anlagen: Windenergieanlagen an Land ab 1 MW installierter Leistung sowie Freiflächen-Solaranlagen ohne Leistungsuntergrenze.
- Betroffene Gemeinden bei Wind: Alle Gemeinden, deren Gebiet zumindest teilweise in einem Radius von 2,5 Kilometern um die Turmmitte liegt. Sind mehrere Gemeinden betroffen, muss das Angebot allen gelten – anteilig nach ihrer Fläche im Radius. Der Gesamtbetrag von 0,2 ct/kWh bleibt dabei gedeckelt.
- Betroffene Gemeinden bei PV: Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage ganz oder teilweise errichtet wurde.
- Bestandsanlagen: Seit dem EEG 2023 gilt die Regelung auch für Bestandsanlagen – die frühere Begrenzung auf ab 2021 genehmigte Anlagen ist entfallen.
- Erstattung: Für EEG-geförderte Strommengen können sich Betreiber die Zahlungen nach § 6 Abs. 4 EEG vom Netzbetreiber erstatten lassen. Wirtschaftlich ist die Gemeindebeteiligung für geförderte Anlagen damit weitgehend neutral.
Ein Punkt, der in der Praxis oft unterschätzt wird: Die 0,2 Cent klingen unscheinbar, summieren sich aber. Nach einer Abschätzung der Initiative Klimaneutrales Deutschland liegt die Zahlung je nach Standortgüte bei rund 20.000 Euro pro Windenergieanlage und Jahr. Das Hessische Wirtschaftsministerium kalkuliert für moderne Anlagen sogar 30.000 bis 40.000 Euro jährlich, bei einer 10-MW-Freiflächenanlage rund 20.000 Euro pro Jahr. Über eine Betriebsdauer von 20+ Jahren sprechen wir pro Windpark schnell über siebenstellige Beträge für die Kommunen.
Warum „freiwillig” in der Praxis kaum noch freiwillig ist
Der Bund hat § 6 EEG bewusst als Kann-Regelung ausgestaltet. Gleichzeitig eröffnet § 22b Abs. 6 EEG den Ländern ausdrücklich die Möglichkeit, weitergehende – auch verpflichtende – Beteiligungsregelungen zu erlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Kompetenz mit Beschluss vom 23. März 2022 (1 BvR 1187/17) zum Mecklenburg-Vorpommerschen Beteiligungsgesetz bestätigt. Seitdem hat sich ein regelrechter Flickenteppich entwickelt.
Stand August 2026 haben zehn Bundesländer eigene Beteiligungsgesetze in Kraft:
| Bundesland | Gesetz (in Kraft seit) | Kernpflicht |
|---|---|---|
| Mecklenburg-Vorpommern | BüGembeteilG M-V (2016, Novelle 28.04.2026) | Verpflichtende Bürger- und Gemeindebeteiligung; neues kapazitätsbasiertes Modell: je 5.000 €/MW/Jahr für Gemeinde und Bürger bei neuen WEA |
| Brandenburg | BbgWindAbgG (2019); BbgEESG (27.11.2025) | 10.000 € Sonderabgabe pro WEA und Jahr; für PV-Freiflächen 2.000 €/MW/Jahr an die Standortkommune |
| Nordrhein-Westfalen | Bürgerenergiegesetz NRW (28.12.2023) | Pflicht zum Angebot einer Beteiligungsvereinbarung an Kommunen und Bürger im 2,5-km-Umkreis; bei Nichteinigung Ersatzbeteiligung |
| Niedersachsen | NWindPVBetG (18.04.2024) | Verpflichtende Akzeptanzabgabe von 0,2 ct/kWh an die Kommune plus zusätzliches Beteiligungsangebot an Bürger (0,1 ct/kWh); gilt für WEA und Freiflächen-PV ab 1 MW |
| Sachsen | EEErtrBetG (29.06.2024, Novelle 10.09.2025) | Verpflichtende Kommunalbeteiligung für WEA und PV-Freiflächenanlagen |
| Saarland | Beteiligungsgesetz (Juni 2024) | Verpflichtende Bürger- und Kommunalbeteiligung, Fokus Windenergie |
| Thüringen | Beteiligungsgesetz | Verpflichtende Beteiligung (Windenergie) |
| Sachsen-Anhalt | Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz (2025) | Verpflichtende Beteiligung, Umkreis für neue WEA ab 2026 harmonisiert auf 2,5 km |
| Bayern | BayWiVG, Art. 21 ff. (01.01.2026) | Verpflichtende Beteiligung von Gemeinden und Landkreisen mit 0,2 bis rund 0,3 ct/kWh für neue WEA und PV-Freiflächenanlagen, Laufzeit mindestens 20 Jahre |
| Hessen | Gemeinde-Energie-Beteiligungsgesetz (Entwurf 2026) | Verpflichtende finanzielle Beteiligung der Kommunen geplant |
Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Bremen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein setzen bislang auf den freiwilligen Bundesrahmen des § 6 EEG – wobei auch dort die freiwillige Zahlung längst marktüblich ist, weil kaum ein Projekt ohne kommunale Unterstützung durch die Bauleitplanung kommt.
Für Projektentwickler, die bundeslandübergreifend arbeiten, bedeutet das: Die Beteiligungslogik muss pro Bundesland geprüft werden. Die Gesetze unterscheiden sich bei erfassten Technologien, Beteiligungsmodellen (Direktzahlung, Gesellschaftsanteile, Sparprodukte, vergünstigte Stromtarife), Ersatzzahlungen und der Frage, ob Zahlungen nach § 6 EEG auf die Landespflicht angerechnet werden können. Kapazitätsbasierte Abgaben in Euro pro MW sind – anders als die 0,2 ct/kWh nach § 6 EEG – in der Regel nicht vom Netzbetreiber erstattungsfähig und gehen damit direkt in die Projektkalkulation ein.
Die Dimension: Fast jede zweite Kommune kann beteiligt werden
Wie relevant das Thema flächendeckend ist, zeigt eine Analyse von node.energy: 5.231 Kommunen in Deutschland – 47,6 Prozent aller Kommunen – können über § 6 EEG an Windstromerlösen beteiligt werden. Pro Windenergieanlage sind im Durchschnitt 3,6 Kommunen anspruchsberechtigt, im Extremfall bis zu 14. Nur bei 7,2 Prozent der Anlagen ist eine einzige Kommune betroffen.
Das hat eine direkte Konsequenz für die Projektakquise: Wer eine Windfläche entwickelt, verhandelt fast nie mit einer Gemeinde, sondern mit mehreren – jede mit eigenem Bürgermeister, eigenem Gemeinderat und eigener politischer Gemengelage. Die Fachagentur Wind und Solar hat in ihrer Kommunalbefragung zur Umsetzung des § 6 EEG zudem gezeigt, dass die finanzielle Beteiligung von den Gemeinden mehrheitlich als akzeptanzfördernd wahrgenommen wird – die Zahlung ist also nicht nur Kostenposition, sondern aktives Akzeptanzinstrument.
Timing: Wann darf die Vereinbarung geschlossen werden – und wann sollte das Gespräch beginnen?
Rechtlich und kommunikativ gelten unterschiedliche Uhren, und genau hier passieren in der Praxis die meisten Fehler.
Rechtlich knüpft § 6 EEG den zulässigen Abschluss der Zahlungsvereinbarung an definierte Verfahrensmeilensteine. Bei Freiflächenanlagen, deren Genehmigungsfähigkeit über einen Bebauungsplan hergestellt wird, darf die Vereinbarung vor der Genehmigung geschlossen werden – aber nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans. Hintergrund ist der strafrechtliche Schutzzweck der Norm: § 6 EEG stellt sicher, dass Zahlungen an Gemeinden nicht als Vorteilsgewährung oder Bestechung gewertet werden können. Wer außerhalb dieses Rahmens Zahlungen zusagt – etwa um einen Aufstellungsbeschluss zu „erleichtern” –, verlässt den sicheren Hafen. Bei Freiflächenanlagen dürfen Kommunen den Abschluss der Vereinbarung zudem davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept zur naturschutzverträglichen Gestaltung vorlegt.
Kommunikativ gilt das Gegenteil von Abwarten: Die Gemeinde sollte informiert sein, bevor die ersten Eigentümeranschreiben im Ort ankommen. Nichts beschädigt ein Projekt nachhaltiger als ein Bürgermeister, der von Landwirten am Stammtisch auf ein Vorhaben angesprochen wird, von dem er selbst noch nie gehört hat. In der Praxis hat sich folgende Reihenfolge bewährt:
- Standortanalyse und Flächensicherungsstrategie abschließen, bevor die Kommune kontaktiert wird – halbgares Kartenmaterial erzeugt Rückfragen, die man noch nicht beantworten kann.
- Bürgermeister zuerst, formlos und persönlich. Ein kurzes Schreiben oder eine E-Mail mit Gesprächsangebot, keine Detailunterlagen. Der Bürgermeister ist die Schlüsselfigur: Er steuert, wann und wie das Thema in den Gemeinderat kommt.
- Gleichzeitig oder unmittelbar danach die Eigentümeransprache starten – mit dem Hinweis an die Gemeinde, dass diese läuft. Transparenz in beide Richtungen verhindert das Stille-Post-Problem.
- Beteiligung nach § 6 EEG früh als Perspektive benennen, aber erst zum zulässigen Zeitpunkt vertraglich fixieren. Die Unterscheidung zwischen „wir werden die Gemeinde beteiligen, sobald das Gesetz es erlaubt” und einer konkreten Zusage ist rechtlich entscheidend.
- Pro Kommune nur einmal anschreiben – auch wenn mehrere Projekte im Gemeindegebiet laufen. Mehrfachanschreiben derselben Verwaltung wirken unkoordiniert und sind ein sicheres Zeichen dafür, dass der Projektierer seine eigenen Vorgänge nicht im Griff hat.
Wer viele Projekte parallel entwickelt, merkt schnell: Der Engpass ist nicht das Wissen um diese Schritte, sondern die operative Nachverfolgung. Welche Gemeinde wurde wann kontaktiert? Welcher Bürgermeister hat geantwortet? Läuft in Gemeinde X schon ein zweites Projekt? Genau diese Fragen entscheiden darüber, ob die kommunale Beteiligung als professioneller Prozess oder als Flickwerk wahrgenommen wird.
Mustervertrag nach § 6 EEG: Worauf achten?
Für die Vereinbarung selbst existieren etablierte Muster, unter anderem von der Fachagentur Wind und Solar und vom Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) für PV-Freiflächenanlagen. Wichtige Regelungspunkte:
- Bezugsgröße sauber definieren (tatsächlich eingespeiste plus fiktive Strommenge bei Wind, nur tatsächliche bei PV) – das entscheidet über die Erstattungsfähigkeit beim Netzbetreiber.
- Anteilige Aufteilung bei mehreren Gemeinden transparent nach Flächenanteilen im 2,5-km-Radius dokumentieren, inklusive Kartenanlage.
- Anrechnungsklausel für den Fall, dass ein Landesbeteiligungsgesetz greift oder nachträglich in Kraft tritt.
- Zahlungsmodalitäten und Nachweise (jährliche Abrechnung auf Basis der Einspeisedaten) regeln – die Gemeinden erwarten hier nachvollziehbare, prüffähige Abrechnungen.
Fazit: Kommunale Beteiligung ist ein Prozess, kein Paragraf
§ 6 EEG hat die Beziehung zwischen Projektentwicklern und Gemeinden neu geordnet: Aus einem rechtlichen Graubereich ist ein kalkulierbarer, für geförderte Anlagen sogar erstattungsfähiger Standardbaustein geworden – den die Ländergesetze Stück für Stück zur Pflicht machen. Wer 2026 Projekte entwickelt, sollte die kommunale Beteiligung deshalb nicht als juristische Fußnote behandeln, sondern als festen Prozessschritt zwischen Standortanalyse, Eigentümeransprache und Genehmigungsverfahren – mit sauberer Dokumentation, wer in welcher Gemeinde wann kontaktiert wurde.
Genau dafür haben wir Proji gebaut: Von der Flächenidentifikation über die Flurstücks- und Eigentümerrecherche bis zum Anschreiben bildet Proji den Akquiseprozess in einem Werkzeug ab – inklusive der Frage, welche Gemeinden ein Projekt berührt und ob eine Kommune bereits aus einem anderen Projekt heraus kontaktiert wurde. Einen Überblick gibt die Seite zur Funktionsweise.
Quellen:
- § 6 EEG 2023, Gesetzestext: gesetze-im-internet.de
- Fachagentur Wind und Solar: Analyse „§ 6 EEG 2023 in der Umsetzung” – Kommunalbefragung (PDF)
- node.energy: Länderbeteiligungsgesetze im Überblick (Stand Juli 2026) sowie Analyse zur kommunalen Betroffenheit (5.231 Kommunen, Ø 3,6 Kommunen je WEA), via windbranche.de
- MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft: Kommunale Beteiligung – Länderbeteiligungsgesetze im Überblick (2026)
- Initiative Klimaneutrales Deutschland: „Windenergie: Wie Gemeinden profitieren”
- Hessisches Ministerium für Wirtschaft: Pressemitteilung zum Gemeinde-Energie-Beteiligungsgesetz (Juni 2026)
- LEKA MV: FAQ zur finanziellen Beteiligung nach § 6 EEG 2023
- BVerfG, Beschluss vom 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17 (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz M-V)
Hinweis: Dieser Beitrag stellt die Rechtslage überblicksartig dar und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Aussagen zum Einzelfall empfehlen wir eine spezialisierte Kanzlei.
Häufige Fragen
Ist die Zahlung nach § 6 EEG verpflichtend?
Auf Bundesebene nein – § 6 EEG ist eine Erlaubnisnorm, keine Pflicht. In zehn Bundesländern bestehen jedoch eigene Beteiligungsgesetze, die eine Beteiligung von Kommunen (teils auch Bürgern) verpflichtend machen. Faktisch ist die Zahlung auch in den übrigen Ländern Marktstandard, weil sie die kommunale Akzeptanz und damit die Bauleitplanung absichert.
Wie viel Geld erhält eine Gemeinde nach § 6 EEG?
Bis zu 0,2 Cent pro eingespeister Kilowattstunde. Je nach Standortgüte entspricht das etwa 20.000 bis 40.000 Euro pro Windenergieanlage und Jahr; eine 10-MW-Freiflächenanlage bringt der Standortgemeinde rund 20.000 Euro jährlich. Sind mehrere Gemeinden betroffen, wird der Betrag anteilig nach Flächenanteilen aufgeteilt.
Wer trägt die Kosten – Betreiber oder Netzbetreiber?
Für EEG-geförderte Strommengen kann sich der Betreiber die Zahlungen nach § 6 Abs. 4 EEG vom Netzbetreiber erstatten lassen. Nicht erstattungsfähig sind in der Regel zusätzliche Zahlungen nach Landesrecht, etwa kapazitätsbasierte Sonderabgaben in Euro pro MW oder zusätzliche Bürgerbeteiligungskomponenten.
Gilt § 6 EEG auch für Bestandsanlagen?
Ja. Seit dem EEG 2023 können auch Bestandsanlagen einbezogen werden – bei Wind ab 1 MW, bei Freiflächen-PV ohne Leistungsgrenze und unabhängig vom Inbetriebnahmedatum.
Welche Gemeinden gelten als „betroffen"?
Bei Windenergieanlagen alle Gemeinden, deren Gebiet zumindest teilweise im 2,5-km-Radius um die Turmmitte liegt – im Schnitt 3,6 Kommunen pro Anlage. Bei Freiflächenanlagen die Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage ganz oder teilweise steht; einzelne Landesgesetze (etwa Niedersachsen) ziehen auch bei PV einen 2,5-km-Radius um den Anlagenrand.
Wann darf die Vereinbarung mit der Gemeinde geschlossen werden?
§ 6 EEG knüpft den zulässigen Abschluss an Verfahrensmeilensteine – bei bebauungsplanpflichtigen Freiflächenanlagen etwa frühestens an den Beschluss des Bebauungsplans. Frühere verbindliche Zahlungszusagen verlassen den strafrechtlichen „sicheren Hafen" der Norm. Informieren und Gesprächsbereitschaft signalisieren darf und sollte man dagegen deutlich früher.